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Arbeitsunfall bei beabsichtigter Hilfeleistung für in einem Aufzug einer Wohneigentumsanlage gefangene Personen und nachfolgender Feststellung der Personalien?
Datum: 24.11.2011
Kurzbeschreibung: Arbeitsunfall bei beabsichtigter Hilfeleistung für in einem Aufzug einer Wohneigentumsanlage gefangene Personen und nachfolgender Feststellung der Personalien?
Die 11. Kammer des Sozialgerichts Konstanz beabsichtigt am 6. Dezember 2011, 12.15 Uhr, folgende Klage aus dem Rechtsgebiet der gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden:
Der in Friedrichshafen wohnende Kläger wurde im April 2011 zu Boden gerissen und verletzte sich an der Schulter. Der Vorfall ereignete sich, als ein Aufzug in einer Wohnanlage stecken blieb. Der Kläger ist Eigentümer einer zu der Wohnanlage gehörenden (vermieteten) Eigentumswohnung. Er wurde herbeigerufen, um Personen aus dem Aufzug zu befreien. Vor Ort bemerkte er, dass die Insassen des Aufzugs, fünf männliche Personen, die Aufzugstür schon aufgedrückt und sich durch eine Türspalt hinaus¬ge¬zwängt hatten. Als der Kläger versuchte, die Personalien aufnehmen bzw. die Personen bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, wurde er von einem der Männer zu Boden gerissen. Später gab der Kläger an, in dem Haus würden „leichte Mädchen“ arbeiten und die Täter seien wahrscheinlich Freier gewesen. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da der Kläger nicht als sog. „Wie-Beschäftigter“, sondern allein aus eigenwirtschaftlichen Interessen gehandelt habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vor dem Sozialgericht Konstanz erhobenen Klage.
- S 11 U 2673/11 -
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Sie findet im Gebäude des Sozialgerichts Konstanz, Weber-steig 5, 2. OG, Raum 27 (Sitzungssaal 3), statt.
Hintergundinformation:
§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
(1) 1Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
§ 2 SGB VII
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
Nr. 1 Beschäftigte
…
Nr 13. Personen, die
a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
…
c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist … persönlich einsetzen, …
(2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII will aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen den Versiche-rungsschutz auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Be-schäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (sog. „Wie-Beschäftigte).
Der in Friedrichshafen wohnende Kläger wurde im April 2011 zu Boden gerissen und verletzte sich an der Schulter. Der Vorfall ereignete sich, als ein Aufzug in einer Wohnanlage stecken blieb. Der Kläger ist Eigentümer einer zu der Wohnanlage gehörenden (vermieteten) Eigentumswohnung. Er wurde herbeigerufen, um Personen aus dem Aufzug zu befreien. Vor Ort bemerkte er, dass die Insassen des Aufzugs, fünf männliche Personen, die Aufzugstür schon aufgedrückt und sich durch eine Türspalt hinaus¬ge¬zwängt hatten. Als der Kläger versuchte, die Personalien aufnehmen bzw. die Personen bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, wurde er von einem der Männer zu Boden gerissen. Später gab der Kläger an, in dem Haus würden „leichte Mädchen“ arbeiten und die Täter seien wahrscheinlich Freier gewesen. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da der Kläger nicht als sog. „Wie-Beschäftigter“, sondern allein aus eigenwirtschaftlichen Interessen gehandelt habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vor dem Sozialgericht Konstanz erhobenen Klage.
- S 11 U 2673/11 -
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Sie findet im Gebäude des Sozialgerichts Konstanz, Weber-steig 5, 2. OG, Raum 27 (Sitzungssaal 3), statt.
Hintergundinformation:
§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
(1) 1Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
§ 2 SGB VII
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
Nr. 1 Beschäftigte
…
Nr 13. Personen, die
a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
…
c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist … persönlich einsetzen, …
(2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII will aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen den Versiche-rungsschutz auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Be-schäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (sog. „Wie-Beschäftigte).