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Hinweis: Zur leichtern Lesbarkeit wird bei den Erklärungen die mänliche Einzahl verwendet. Die Erläuterungen treffen auf Personen beiderlei Geschlechts zu.
Begriff des Zeugen:
Das Gericht muss den Sachverhalt im Verfahren aufklären. Ein "Zeuge" ist eine Person, die dazu Angaben machen kann. Zeugen werden oft vom Kläger oder Beklagten benannt.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Zeuge die Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er schildert dem Gericht also eigene Wahrnehmungen.
Rechte und Pflichten:
Auf eine gerichtliche Ladung muß der Zeuge erscheinen. Wenn triftige Gründe bestehen, kann er sich
entschuligen. Dazu muss sich der Zeuge rechtzeitig vor dem Termin an das Gericht wenden und die Tatsachen vorbringen, die ihn am Erscheinen
hindern (z.B. Krankheit, andere wichtige terminliche Verpflichtungen, gebuchter Urlaub). Das Gericht teilt dem Zeugen mit, ob er
entschuldigt ist und damit nicht mehr erscheinen muß oder ob der Termin verlegt wurde oder ob die vorgebrachten Gründe nicht
ausreichend sind.
Einem unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen können die Kosten des Termins (z.B. Anreise anderer Beteiltigter,
Rechtsanwaltsgebühren) auferlegt werden. Außerdem kann ein Ordnungsgeld, bei hartnäckiger Weigerung auch Ordnungshaft
verhängt werden.
Zeugen müssen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen. Eine Falschaussage ist strafbar. Hierzu wird der Zeuge auch während der Verhandlung belehrt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht.
Der Zeuge hat Anspruch auf einen angemessen Ersatz seiner Auslagen (Fahrtkosten, Verdienstausfall). Da eine Zeugenaussage eine staatsbürgerliche Pflicht ist, werden die Auslagen nur bis zu den im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) genannten Sätzen erstattet (siehe auch Hinweisblätter am rechten Seitenrand).
Begriff des sachverständigen Zeugen:
"Sachverständige Zeugen" sind Personen die auf Grund ihres speziellen Fachwissens vernommen werden. Im sozialgerichtlichen Verfahren sind dies in der Regel behandelnde Ärzte. Diese müssen vor ihrer Vernehmung, die meist schriftlich erfolgt (Befundbericht), von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.
Rechte und Pflichten:
Der sachverständige Zeuge hat die selben Rechte und Pflichten wie ein Zeuge. Seine Entschädigung richtet sich vor allem nach Umfang und Schwierigkeit des zu erstellenden Befundberichts.
Begriff des Sachverständigen:
Der "Sachverständige" stellt dem Gericht zusätzliches Fachwissen zur Verfügung, im sozialgerichtlichem Verfahren meist auf medizinischem Gebiet. Er wird vom Gericht beauftragt, zu ausgewählten Fragen ein Gutachten zu erstellen.
Rechte und Pflichten:
Der Sachverständige hat den Auftrag zu überprüfen, insbesondere ob dieser in sein Fachgebiet fällt und klar
formuliert ist. Hat er Fragen oder Bedenken (auch falls seiner Meinung nach besonders hohe Kosten entstehen), teilt er dies dem Gericht
unverzüglich mit.
Der Sachverständige hat das Gutachten persönlich zu erstellen,die Mitwirkung von Hilfskräften ist zulässig. Der Umfang
der Tätigkeit von Hilfskräften muss im Gutachten dargelegt werden, sofern es sich nicht um Hilfsdienste untergeordneter
Bedeutung handelt. Kommt ein Sachverständiger seinen Pflichten nicht nach, können auch gegen ihn Ordnungsmittel
verhängt werden.
Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen ist ebenfalls im JVEG geregelt.