Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Versicherungsträgern/Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt. Sie sind besondere Verwaltungsgerichte, welche über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des Schwerbehindertenrechts, des Vertragsarztrechts und - seit 1. Januar 2005 - der Grundsicherung für Erwerbsfähige (Arbeitslosengeld II), der Sozialhilfe sowie noch anderer Rechtsbeziehungen entscheiden.