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„Hartz IV“- Leistungen wegen Corona-Pandemie
Datum: 03.04.2020
Kurzbeschreibung:
Das Sozialgericht Konstanz hat es am 02.04.2020 abgelehnt, ein Jobcenter vorläufig zu verpflichten, einem Empfänger von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) zusätzliche Leistungen aufgrund der Corona-Pandemie (Covid-19-Pandemie) zu gewähren.
Das Sozialgericht ist in einem gerichtlichen Eilverfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass ein zusätzlicher Bedarf für Lebensmittel und Schutzausrüstung nicht unabdingbar ist. Einen Notvorrat an Lebensmitteln anzulegen, ist nicht zwingend. Es liegt im Bereich der eigenverantwortlichen Entscheidung des Leistungsberechtigten, wie er seine Mittel für Lebensmittel und Getränke einsetzt. Auch während der Corona-Pandemie ist es möglich, die Wohnung für Einkäufe zu verlassen. Der Antragsteller ist nicht infiziert und eine behördlich angeordnete „häusliche Quarantäne“ droht ihm konkret nicht. Lebensmittel sind auch nicht allgemein teurer geworden. Zwar können in einzelnen Geschäften bestimmte Produkte zeitweise vergriffen sein. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist aber weiterhin gesichert. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, kurzzeitig auf andere Produkte oder Einkaufsmöglichkeiten auszuweichen, auch geringe Mehrkosten dafür selbst zu tragen. Aufwendungen für Seife und vergleichbare Reinigungsmittel sind durch den Regelbedarf abgedeckt. Allgemeine Empfehlungen, spezielle Schutzmasken (FFP3-Standard) oder Schutzkleidung zu tragen, bestehen derzeit nicht. Gegen den Beschluss ist keine Beschwerde möglich.
Der Antragsteller bezieht seit Jahren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seine Anträge, ihm einen Zuschuss, hilfsweise ein Darlehen für eine Notbevorratung von Lebensmitteln, für eine Mundschutzmaske und für Desinfektionsmittel zu gewähren, hatte das Jobcenter abgelehnt. Vor dem Sozialgericht hatte der Antragsteller darauf verwiesen, dass durch „Hamsterkäufe“ in Supermärkten billige Produkte an Grundnahrungsmitteln ausverkauft seien. Hygieneartikel und spezielle Schutzmasken bzw. -kleidung seien auf dem freien Markt zu gewöhnlichen Preisen nicht zu beschaffen. Auch rate das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zu einer Notbevorratung von Lebensmittel und Wasser für mindestens zehn Tage. Komme es tatsächlich zu einer „häuslichen Quarantäne“, dürften infizierte Verdachtsfälle ihre Wohnung mindestens 14 Tage lang nicht verlassen. Er habe keine Verwandten und enge Freunde in der Nähe, die ihn notfalls versorgen könnten.
Sozialgericht Konstanz, Beschluss vom 2. April 2020, S 1 AS 560/20 ER
Die Entscheidung wird veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de und www.juris.de.
Das Sozialgericht Konstanz entscheidet über Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Erwerbsfähige („Hartz IV“), der Sozialhilfe, des sozialen Entschädigungsrechts, des Schwerbehindertenrechts und weiterer Rechtsgebiete. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Konstanz erstreckt sich über die Landkreise Konstanz, Ravensburg, Sigmaringen und Bodenseekreis.
Bei Rückfragen: Pressereferentin Richterin am Sozialgericht (sV) Meike Ebert; Tel.: 07531/207-115; Verwaltungsleiter Mark Löffler, Tel.: 07531/207-126