Sozialhilfe-Leistungen wegen Corona-Pandemie (FFP2-Masken)

Datum: 08.04.2021

Kurzbeschreibung: 

Kein Anspruch auf Kostenübernahme von FFP2-Masken für Sozialhilfeempfänger

Das Sozialgericht Konstanz lehnte es in einem heute veröffentlichten Beschluss ab, einen Sozialhilfeträger vorläufig zu verpflichten, einem Empfänger von Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zusätzliche Leistungen für FFP2-Masken zu gewähren. 

Das Sozialgericht gelangte in dem gerichtlichen Eilverfahren zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller mit dem für Schutzmasken geltend gemachten Betrag von monatlich 129,- € zunächst einen völlig überhöhten Bedarf annahm. Denn zum einen können in vielen Bereichen sogenannte OP-Masken benutzt werden, die zu günstigen Preisen zu erwerben sind. Zum anderen sind auch Masken mit FFP2-Standard inzwischen preisgünstig zu erhalten (online ab 0,65 € pro Stück, im stationären Handel für ca. 1,- € pro Stück). Diese müssen auch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwingend nach einmaliger Nutzung entsorgt werden. So ist es nach wissenschaftlichen Erkenntnissen etwa möglich, eine FFP2-Maske bis zu fünfmal wiederzuverwenden, wenn sie zuvor 7 Tage bei Zimmertemperatur getrocknet wird. Auch wenn man davon ausgeht, dass einzelne Masken kaputtgehen und man deshalb einen monatlichen Bedarf von 9 FFP2-Masken annimmt, müssen weniger als 6,- € pro Monat aufgewendet werden, bei täglichem Wechsel der Schutzmaske ein Betrag von 19,50 €. Selbst diese Summe kann vom Antragsteller zumutbar vorfinanziert werden, so dass eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers im Eilverfahren nicht notwendig war. Außerdem wird der Antragsteller aufgrund der am 1. April 2021 in Kraft getretenen Neuregelung im SGB XII („Sozialschutz-Paket III“) im Mai 2021 einmalig 150,- € für pandemiebedingten Sonderbedarf im 1. Halbjahr 2021 ausgezahlt bekommen. Mit dieser Einmalzahlung kann er auch unter Berücksichtigung weiterer erhöhter Ausgaben die für die Anschaffung einer angemessenen Anzahl von FFP2-Schutzmasken erforderlichen Kostenaufwendungen decken. Neben der fehlenden Eilbedürftigkeit war damit auch ein Anspruch auf den geltend gemachten Betrag nicht glaubhaft gemacht, so dass der Antrag im Eilverfahren abzulehnen war. Gegen den Beschluss ist keine Beschwerde möglich.

Sozialgericht Konstanz, Beschluss vom 1. April 2021, S 3 SO 338/21 ER

Die Entscheidung wird veröffentlicht unter www.juris.de.

Das Sozialgericht Konstanz entscheidet über Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Erwerbsfähige („Hartz IV“), der Sozialhilfe, des sozialen Entschädigungsrechts, des Schwerbehindertenrechts und weiterer Rechtsgebiete. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Konstanz erstreckt sich über die Landkreise Konstanz, Ravensburg, Sigmaringen und Bodenseekreis. 

Bei Rückfragen: Pressereferentin Richterin am Sozialgericht (sV) Meike Ebert; Tel.: 07531/207-115; Verwaltungsleiterin Fabienne Merzinger, Tel.: 07531/207-126

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.