Das Nachlassgericht ist Teil des Amtsgerichts und für Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Anordnung von
Nachlasspflegschaften und die Erteilung von Erbscheinen zuständig.
Betreuungsgericht
Das Betreuungsgericht ist Teil des Amtsgerichts und ist u.a. für die Anordnung von Betreuungen sowie die Überwachung der
Betreuer zuständig.
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