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Sozialgericht Konstanz hält an bisheriger Rechtsprechung fest
Datum: 15.12.2014
Kurzbeschreibung: Kapitalabfindungen aus Versicherungsverträgen der betrieblichen Altersversorgung unterfallen der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung
Das Sozialgericht Konstanz hat heute zwei Klagen zur Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) abgewiesen. Die Krankenkasse hatte Kapitalzahlungen aus einer vom früheren Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung bzw. einer früheren, später vom Kläger übernommenen Gruppenversicherung zur Berechnung der Höhe der Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung berücksichtigt. Für die Kläger fielen dadurch zehn Jahre lang zusätzliche Beiträge in Höhe von monatlich 21,02 € bzw. 74,70 € an. Dagegen hatten sie sich mit ihrer Klage gewandt. Zahlreiche Zuhörer verfolgten die mündliche Verhandlung der 8. Kammer des Sozialgerichts Konstanz.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende der 8. Kammer des Sozialgerichts auf die ständige Rechtsprechung zahlreicher Landessozialgerichte, des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts verwiesen. Die beklagte Krankenkasse habe das Recht richtig angewandt. Das Gericht sei nicht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen überzeugt, was Voraussetzung für eine Vorlage des Gerichts an das Bundesverfassungsgericht wäre. Zu beachten sei auch, dass gesetzlich versicherte Rentner wesentlich besser gestellt seien, als etwa freiwillig versicherte Rentner. Bei diesen würden grundsätzlich alle Einnahmen der Beitragsbemessung unterfallen, etwa auch solche aus privaten Rentenverträgen, Miet- und Pachteinnahmen.
Die ausführliche schriftliche Begründung der beiden Urteile wird den Beteiligten noch zugestellt werden. Sie können dagegen Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erheben.
Aktenzeichen: S 8 KR 2248/14, S 8 KR 2271/14
Hintergrundinformation
Betriebsrenten und Einmalzahlungen aus betrieblicher Altersversorgung werden auch für die Beitragsberechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen. Seit 2004 werden nicht nur laufende Versicherungsleistungen, sondern auch Kapitalabfindungen berücksichtigt, wobei die Gesamtsumme über zehn Jahre verteilt wird.
Die maßgeblichen Regelungen zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner finden sich für die Krankenversicherung in § 237, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Regelungen der gesetzlichen Pflegeversicherung verweisen darauf (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Danach sind berücksichtigungsfähige Einnahmen auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
Die Regelung stößt bei vielen Betroffenen auf Unverständnis. Sie hat schon zu zahlreichen Gerichtsverfahren in ganz Deutschland geführt. Durch die Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht ist zwischenzeitlich geklärt, dass die der Beitragserhebung zugrunde liegenden Regelungen nicht verfassungswidrig sind. Voraussetzung ist, dass die Beiträge zur Versicherung in einer Zeit gezahlt wurden, in der der Arbeitgeber formal Versicherungsnehmer der Versicherung war. Etwas anderes gilt hingegen, wenn der Versicherungsvertrag vom Beschäftigten selbst übernommen wurde. Dann bleiben Auszahlungen außer Betracht, die auf danach, von ihm selbst gezahlten Beiträgen beruhen.
Mit der Umwandlung von Gehaltsanteilen in die Zahlungen in die betriebliche Altersversorgung waren seinerzeit für den Beschäftigten steuerliche Vorteile verbunden. Schon 2003 hatte der Gesetzgeber darauf verwiesen, dass die Kostendeckung der KVdR durch Versicherungsbeiträge laufend abgesunken sei und weit unter 50 % der anfallenden Kosten liege.
Bei Rückfragen: Pressereferent: stVDir Dr. Steffen Roller; Tel.: 07531/207-147; Verwaltungsleiterin Anette Degenhart-Schmidt, Tel.: 07531/207-126