Mit dieser Checkliste können Sie prüfen, ob alles Wichtige in Ihrer Klage enthalten ist:
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Ihren Namen und Adresse (ladungsfähige Anschrift, kein Postfach, mit Tel.) sowie das Datum
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Anschrift des Sozialgerichts
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Datum des Widerspruchsbescheides
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die Angabe der Beklagten, d.h. der Behörde, von der der Widerspruchsbescheid stammt
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Geschäftszeichen / Aktenzeichen des Widerspruchsbescheids
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die Erklärung, dass Sie Klage erheben
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die Begründung, weshalb Sie mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden sind. Dabei ist es sinnvoll, den Sachverhalt möglichst vollständig zu schildern.
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ein Antrag, aus dem deutlich wird, was Sie vom Klagegegner verlangen. Eine juristische Fachsprache ist dabei nicht nötig. Schreiben Sie so, wie Sie sich am besten ausdrücken können.
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Ihre Unterschrift
Bitte fügen Sie Ihrer Klage bzw. Ihrem Antrag unbedingt Abschriften (d.h. Fotokopien oder Durchschläge) Ihrer
Schriftsätze für die übrigen Beteiligten bei. Fehlen diese Abschriften, müssten diese auf Ihre Kosten durch das Gericht
gefertigt werden.
Wenn Sie das Rechtsmittel für eine andere Person erheben, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen (§ 73 SGG). Nur
bei Ehegatten, Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie ist die Vorlage einer Vollmacht nicht zwingend erforderlich.
Wichtig ist auch, dass Sie während des Gerichtsverfahrens auf dem Postweg erreichbar sind. Bitte versäumen Sie in Ihrem eigenen
Interesse nicht, eine Änderung Ihrer Anschrift sofort mitzuteilen. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Rechtsmittel einlegen, Anträge stellen oder sonstige Prozesserklärungen abgeben können Sie nur schriftlich, per
Telefax oder zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Wie Sie rechtswirksam bei Gericht elektronisch einreichen
können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Eine Übersendung per E-Mail ist nicht
zulässig und rechtlich unwirksam!
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe kann erhalten, wer die Kosten einer Prozessführung aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe erhält, wem von seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten, angemessenen Wohn-
und Heizkosten und Freibeträgen nicht mehr als 15 Euro monatlich verbleiben.
Derzeitige monatliche Freibeträge (Stand 01.01.2019; BGBl. I/2019, S. 161):
für die Partei und ihren Ehegatten/Lebenspartner: 492 Euro
für jede weitere Person erhöht sich der Betrag entpsrechend ihres Alters gemäß den Regelbedarfsstufen 3 - 6, d.h.
um 284 - 393 Euro
für erwerbstätige Personen: zusätzlich 224 Euro
Hinweis: Eine genaue Berechnung ist jedoch nur im konkreten Einzelfall möglich. Übersteigt das einzusetzende Einkommen 15 Euro, kann das Gericht eine monatliche Ratenzahlung anordnen oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnen. Neben dem Einkommen ist das eigene Vermögen zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.